FÖRDERUNG
Zuschuss zur 24 Stunden-Betreuung
Hier finden Sie Informationen zur staatlichen Förderung, welches beim Vorliegen bestimmter Bedingungen
(zusätzliche zum Pflegegeld) beantragt werden kann.
Anspruch auf Zuschuss von € 320,- oder (€ 640,- bei 2 BetreuerInnen) pro Monat haben folgende Personen:
Pflegestufe 3 + 4: Nach fachärztlicher Bestätigung möglich
Pflegestufe 5 – 7: Automatisch (entfällt die fachärztliche Bestätigung)
Die Einkommensgrenze von € 2.500,- netto pro Monat darf nicht überschritten werden.
Für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen erhöht sich die Einkommensgrenze um € 400,- netto.
Für jeden behinderten Unterhaltsberechtigten um € 600,- netto.
Anspruch Pflegegeld – Stand 1.12.2010
Zur Veranschaulichung finden Sie hier zwei Fallbeispiele:
Fallbeispiel 1:
Frau Elisabeth H. aus Vöcklabruck braucht nach schwerer Krankheit und einer Operationsserie ständige Betreuung. Sie verfügt im Monat über € 600,– Eigenpension, eine Witwenpension über € 900,– und Pflegegeld (Stufe 5) € 920,30 macht GESAMT: € 2.402,30. Die monatliche Einkommensgrenze wird nicht überschritten und Frau H. hat Anspruch auf Zuschuss von bis zu € 640,– für die Personenbetreuung.
Fallbeispiel 2:
Herr Johann T. aus Salzburg hatte einen leichten Schlaganfall. Er benötigt seitdem eine 24-Stunden Betreuung. Er hat eine Pension von € 1.500,– plus Pflegegeld (Stufe 4) € 677,60 ergibt GESAMT: € 2.164,30. Die monatliche Einkommensgrenze wird nicht überschritten und Herr T. hat Anspruch auf Zuschuss von bis zu € 640,– für die Personenbetreuung.